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Wann verjähren Kunstfehler bei kosmetischen und schönheitschirurgischen Behandlungen und Eingriffen ?


Wann muss ich meinen Anspruch geltend machen bzw. wann ist mein Anspruch verjährt?


Die Verjährungsfrist in Arzthaftungsangelegenheiten beträgt grundsätzlich 3 Jahre.


Sie beginnt nach neuem Recht (das heißt für Schadensfälle die seit 2001 eingetreten sind) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.


Aber auch in Fällen, die wesentlich länger zurückliegen, kann es sich im Einzelfall durchaus lohnen, die Verjährungsproblematik anwaltlich prüfen zu lassen.   


Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und unbeachtet geblieben ist, was jedem hätte einleuchten müssen.


Der Patient muss also positive Kenntnis oder grob fahrlässig Unkenntnis von Behandlungsfehlern haben, um die Verjährungsfrist beginnen zu lassen. Um diese positive Kenntnis zu haben, muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren.


Eine solche Kenntnis ergibt sich noch nicht ohne Weiteres bereits daraus, dass aus den aufgetretenen Komplikationen auf einen Behandlungsfehler hätte geschlossen werden können. Sogar der Hinweis eines Arztes auf nur mögliche Schadensursachen vermittelt noch nicht zwingend die Kenntnis der anspruchsbegründeten Tatsachen. Wir haben in diesem Bereich in den letzten Jahren viele interessante Urteile erwirkt.


Grundsätzlich gilt: Die Verjährung ist immer ausgehend vom konkreten Einzelfall nach vollständiger Sachverhaltsaufnahme zu prüfen. Vorher ist keine konkrete, juristische Einschätzung möglich.